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§ 7 NoVAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1a ab 1.7.2010 vgl. § 15 Abs. 12

Entstehen der Steuerschuld

§ 7.

(1) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
  2. 1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes,
  3. 2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden. § 17 UStG 1994 ist anzuwenden.

(3) Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder des CO2‑Emissionswerts entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40273770

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