§ 7 NG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Erschwernisabgeltungen

§ 7

(1) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt für Arbeiten im Tunnel oder für Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske eine Erschwernisabgeltung in Höhe von 0,2 % aus E 1/1/1 je Stunde. Weiters gebührt für Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind, eine Abgeltung von 0,13 % aus E 1/1/1 je Stunde (Abort-Schmutzabgeltung).

(2) Für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

​

Für die erste Gruppe

6,95 %

Für jede weitere Gruppe

jeweils 2,32 %

  

(3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.

(4) Bediensteten des medizinischen Bereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes ohne Bereitschaftsdienst im Schicht- und Wechseldienst für den Zeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 2,773 % aus E 1/1/2. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.

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