§ 7 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2000

Aufgaben der Bezirksbauernkammern

§ 7

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die regionalen und örtlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen und die ihnen von der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.

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