§ 7 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Dienstschein
§ 7

Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die aus dem Vertrag sich ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen.

20.09.2018

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