§ 7
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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