§ 7 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1998

§ 7

Kürzung der Bezüge von Mandataren

(1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen. Die Kürzung hat in diesem Fall mindestens im Ausmaß von 25 v.H. dieser Dienstbezüge zu erfolgen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v.H. zu kürzen.

(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land zu ersetzen.

(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, es darf aber 25 v.H. der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.

(5) Der Beamte kann die Nichtvollanrechnung von Zeiten der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges dadurch ausschließen, daß er sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenden pensionsbeitragspflichtigen Bezügen verpflichtet.

(6) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 5 Abs. 3 oder § 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Dienstbezüge abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Dienstbezüge sind hereinzubringen. Solche Zeiten der Außerdienststellung zählen nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Beamte verpflichtet sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen.

(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat, im Landtag oder in der Landeshauptstadt Innsbruck nach § 5 Abs. 1 unter anteiliger Kürzung der Bezüge nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, umfaßt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die hiefür maßgebenden Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt. Der Beamte hat jedoch einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu nach Abs. 5 verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge nach Abs. 4 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.

(8) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte nach § 5 Abs. 3 oder § 6 außer Dienst gestellt war, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu nach Abs. 6 verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge nach Abs. 4 zu bemessen, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte.

02.09.2024

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