§ 7
Aufwandsentschädigung
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen nicht übersteigen.
11.09.2017
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