§ 7 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 7

Dienstschein

(1) Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes sowie von den Gebühren der Länder und Gemeinden befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)