§ 7 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

§ 7

Landesbeamte, deren Ruhegenuß nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Salzburger Landesdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezuges im Sinne des § 71 Abs 2. § 91 Z 3 gilt sinngemäß.

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