Gliederung
§ 7.
(1) Jede Universität der Künste ist durch die Satzung in Institute zu gliedern.
(2) Jede Universität der Künste ist so zu gliedern, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten die ihr übertragenen Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste, der Lehre der Kunst sowie der Forschung und wissenschaftlichen Lehre unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.
(3) Nach Maßgabe des VII. Abschnittes kann eine Universität der Künste auch in Fakultäten gegliedert werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127538
alte Dokumentnummer
N7199812721U
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