§ 7 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Gliederung

§ 7.

(1) Jede Universität der Künste ist durch die Satzung in Institute zu gliedern.

(2) Jede Universität der Künste ist so zu gliedern, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten die ihr übertragenen Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste, der Lehre der Kunst sowie der Forschung und wissenschaftlichen Lehre unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.

(3) Nach Maßgabe des VII. Abschnittes kann eine Universität der Künste auch in Fakultäten gegliedert werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127538

alte Dokumentnummer

N7199812721U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)