Bau und Einrichtung
§ 7.
(1) In jedem Kindergarten sind mindestens vorzusehen:
- a) für jede Kindergruppe entsprechend der Anzahl der aufgenommenen Kinder ein Gruppenraum, eine Garderobe, sanitäre Anlagen und ein Abstellraum;
- b) bei mehrgruppigen Kindergärten überdies ein Bewegungsraum, eine Leiter(innen)kanzlei und bei Bedarf eine Küche;
- c) eine sanitäre Anlage für Erwachsene, eine Handbrause und ein Abstellraum für Reinigungsgeräte;
- d) ein Spielplatz mit Sandkiste für jede Kindergruppe sowie geeignete Bewegungs- und Spielgeräte.
(2) Das Kindergartengelände hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, daß für jede erste Kindergruppe mindestens 1000 m2 und für jede weitere mindestens 600 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. Vom Kindergartengelände dürfen höchstens 30 v.H. der Grundfläche verbaut werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über Lage, bauliche Gestaltung, Größe der erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausstattung der Kindergärten unter Bedachtnahme auf bau-, feuer- und sanitätspolizeiliche Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der Aufgaben des Kindergartens und der Grundsätze der Pädagogik zu erlassen (Kindergartenbau- und Einrichtungsverordnung). Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum das Bundes- und Landeswappen und in jedem Kindergarten ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen. In allen Gruppenräumen ist ein Kreuz anzubringen.
(4) Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Auflagen eine Liegenschaft als Bauplatz oder schon bestehende Gebäude und Anlagen für die Unterbringung eines Kindergartens geeignet sind, obliegt der Landesregierung. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Raumbedarf auf Grund der Kinderzahl zu ermitteln und sich durch eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle von der Eignung der Liegenschaft als Kindergartenbauplatz oder von vorhandenen Gebäuden und Anlagen für die Unterbringung eines Kindergartens in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen. Der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls ein von der Landesregierung zur Ausübung der Kindergartenaufsicht betrautes Organ (§ 6 Abs. 3), ein Amtsarzt und ein Beamter des höheren Baudienstes beizuziehen.
(5) Neu, Zu- und Umbauten für Kindergartenzwecke bedürfen unter Planvorlage, unabhängig vom Erfordernis der baupolizeilichen Bewilligung, der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Kindergartenbau- und Einrichtungsverordnung widerspricht. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
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