Abkommen mit Vertragsstaaten
§ 7.
Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Z 2 durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
20009507
Dokumentnummer
NOR40180536
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