§ 7 K-LSchAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1992

§ 7

Funktionsgebühren

(1) Dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebühren der Bedeutung ihrer Stellung und dem Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Funktionsgebühren.

(2) Zuständig für die Vollziehung des Abs. 1 ist die Landesregierung.

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