§ 7
Funktionsgebühren
(1) Dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebühren der Bedeutung ihrer Stellung und dem Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Funktionsgebühren.
(2) Zuständig für die Vollziehung des Abs. 1 ist die Landesregierung.
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