§ 7 K-LPG

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1991

§ 7

Aufbewahrung und Lagerung

(1) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln darf nur in verschlossenen unbeschädigten Handelspackungen erfolgen. Ist dies nicht möglich, so darf die Aufbewahrung und Lagerung - war ein Beipacktext beigefügt, jedoch nur gemeinsam mit dem Beipacktext - auch in geeigneten verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung der in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen und ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs geben können, erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise zu kennzeichnen wie die Handelspackung.

(2) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, daß sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als sehr giftig oder giftig eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen" gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl Nr 66/2002, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmten Waren gelagert oder aufbewahrt werden.

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