§ 7 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1997

§ 7*)
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Januar des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 64/1997, 67/1997

16.10.2017

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