§ 7 Grundausbildungsverordnung BMWFW-UG31

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Theoretische Grundausbildung

§ 7.

(1) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in

  1. 1. Kursen,
  2. 2. Selbststudium mit Lernbehelfen,
  3. 3. Hausarbeit,
  4. 4. elektronischem Fernunterricht,
  5. 5. einer Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
  6. 6. einer anderen geeigneten Form

(2) Bedienstete des rechtskundigen Dienstes absolvieren die theoretische Grundausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms an der Verwaltungsakademie des Bundes. Lediglich das Ausbildungsfach „Ressortfach“ (Wissenschaft und Forschung) sowie die Spezialisierungsfächer „E‑Government“, „Gender und Diversitätsmanagement“, „Effiziente Büroorganisation und professionelle Arbeitstechniken“ und „Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung“ werden im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Untergliederung 31 absolviert. Bei Bedarf können die Fächer „E‑Government“, „Gender- und Diversitätsmanagement“, „Effiziente Büroorganisation und professionelle Arbeitstechniken“ sowie „Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung“ in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen an der Verwaltungsakademie des Bundes absolviert werden.

(3) Die Dienstbehörden können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

(4) Nicht dem Ressortbereich angehörende Bedienstete können im Hinblick auf ihre Verwendung einzelne Gegenstände als Gasthörerinnen und Gasthörer nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz besuchen.

(5)  Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

Schlagworte

Gendermanagement, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009566

Dokumentnummer

NOR40182354

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