§ 7 Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Prüfungsordnung für den höheren militärfachlichen Dienst

§ 7.

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Nationales Krisenmanagement,
  2. 2. Internationales Krisenmanagement,
  3. 3. Führungs- und Managementinstrumente und
  4. 4. das nach der Verwendung der oder des Bediensteten verwendungsbezogene Fachgebiet nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.

(2) Die Dienstprüfung ist jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.

Schlagworte

Führungsinstrument

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159098

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