§ 7 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Erstorientierung

§ 7.

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der*die Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung

  1. 1. durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seine*n Vorgesetzte*n über Organisation und Aufgaben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren sowie
  2. 2. durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen einzuschulen.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des*der Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen*deren Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231765

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