Anrechnung
§ 7.
Die Anrechnung von Teilen der Grundausbildung obliegt der Dienstbehördenleitung und ist zu dokumentieren. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist bei Teilanrechnungen jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert. In bestimmten Einzelfällen kann die Gesamtanrechnung mit einer Auflage zur Absolvierung von Ausbildungsteilen verbunden sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224568
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