§ 7 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Anrechnung

§ 7.

Die Anrechnung von Teilen der Grundausbildung obliegt der Dienstbehördenleitung und ist zu dokumentieren. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist bei Teilanrechnungen jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert. In bestimmten Einzelfällen kann die Gesamtanrechnung mit einer Auflage zur Absolvierung von Ausbildungsteilen verbunden sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224568

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)