§ 7 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Anrechnung

§ 7.

Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, sind die praktischen Ausbildungsteile sowie die kommissionelle Abschlussprüfung jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert.

Schlagworte

Bundesministerin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178298

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)