§ 7.
Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den im § 8 Abs. 2 angeführten Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen. Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008582
Dokumentnummer
NOR12101829
alte Dokumentnummer
N61985182250
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