§ 7 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 7.

(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des Generalstabsdienstes sein. Die Prüfer der im § 6 Abs. 2 Z 7 und im § 6 Abs. 4 Z 1 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008507

Dokumentnummer

NOR12099641

alte Dokumentnummer

N61981115980

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