§ 7.
Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
- 1. Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;
- 2. Einstudieren von Bläserkammermusik;
- 3. Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes mit einem Blasorchester;
- 4. Dirigieren eines Streich- und Blasorchesters.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10008454
Dokumentnummer
NOR12098824
alte Dokumentnummer
N61979111730
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