§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 7.

(1) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienstes, oder Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Zollwachdienstes ernannt werden, haben an der für ihre Verwendungsgruppe entsprechenden Grundausbildung teilzunehmen.

(2) Die Vortragenden bzw. Trainer haben in den ressortspezifischen Unterrichtsgegenständen zu überprüfen, ob die Lernziele erreicht wurden.

(3) Werden Lernziele nicht erreicht, sind die Bediensteten zu unterstützen, damit sie den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes entsprechen können.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Gendarmeriedienst, Sicherheitsdienst

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038101

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)