zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 7.
(1) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienstes, oder Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Zollwachdienstes ernannt werden, haben an der für ihre Verwendungsgruppe entsprechenden Grundausbildung teilzunehmen.
(2) Die Vortragenden bzw. Trainer haben in den ressortspezifischen Unterrichtsgegenständen zu überprüfen, ob die Lernziele erreicht wurden.
(3) Werden Lernziele nicht erreicht, sind die Bediensteten zu unterstützen, damit sie den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes entsprechen können.
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Gendarmeriedienst, Sicherheitsdienst
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038101
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