§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

§ 7.

(1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der Leiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Schlagworte

Lehrgangsleiter

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008604

Dokumentnummer

NOR12102497

alte Dokumentnummer

N61986186460

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