§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1996

Prüfungskommission

§ 7.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen zu bestellen.

(4) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die erste Teilprüfung (§ 5) sind der Kommandant der Heeresunteroffiziersakademie und dessen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die zweite Teilprüfung (§ 6) sind die Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätten und deren Stellvertreter zu bestellen.

(6) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission für die erste und zweite Teilprüfung sind Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen, wobei Vortragende vorzugsweise zu berücksichtigen sind.

(7) Die Prüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe anzugehören hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10009001

Dokumentnummer

NOR12111347

alte Dokumentnummer

N6199653390J

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