§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1995

Zweite Teilprüfung

§ 7.

(1) Die mündliche und die praktische Prüfung umfassen folgende Gegenstände:

  1. 1. Waffen- und Gerätelehre einschließlich der Sicherheitsbestimmungen sowie sonstige Fachkenntnisse in der jeweiligen Verwendung;
  2. 2. Führung im Einsatz;
  3. 3. Versorgung und Materialerhaltung im Frieden und im Einsatz.

(2) Der Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch schriftlich zu prüfen.

Schlagworte

Waffenlehre

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109989

alte Dokumentnummer

N6199529778L

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