Zweite Teilprüfung
§ 7.
(1) Die mündliche und die praktische Prüfung umfassen folgende Gegenstände:
- 1. Waffen- und Gerätelehre einschließlich der Sicherheitsbestimmungen sowie sonstige Fachkenntnisse in der jeweiligen Verwendung;
- 2. Führung im Einsatz;
- 3. Versorgung und Materialerhaltung im Frieden und im Einsatz.
(2) Der Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch schriftlich zu prüfen.
Schlagworte
Waffenlehre
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008947
Dokumentnummer
NOR12109989
alte Dokumentnummer
N6199529778L
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