§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Prüfungskommission

§ 7.

(1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für dessen örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht Dienstbehörde ist, bedarf der Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden, die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten verfügen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102944

alte Dokumentnummer

N61987190690

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