Prüfungskommission
§ 7.
(1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für dessen örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht Dienstbehörde ist, bedarf der Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden, die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten verfügen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008636
Dokumentnummer
NOR12102944
alte Dokumentnummer
N61987190690
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
