§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

§ 7.

(1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der Leiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Schlagworte

Ausbildungsleiter

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102430

alte Dokumentnummer

N61986184700

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