§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008455

Dokumentnummer

NOR12099025

alte Dokumentnummer

N61979113750

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