§ 7.
(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008455
Dokumentnummer
NOR12099025
alte Dokumentnummer
N61979113750
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