Abteilungsvorstände
§ 7
(1) Jede Abteilung steht unter der Leitung eines Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung zum Abteilungsvorstand zu bestellen ist. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes auf seinen Stellvertreter über, der in gleicher Weise zu bestellen ist.
(2) Der Abteilungsvorstand ist der Vorgesetze aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten.
(3) Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb in seiner Abteilung zu leiten und die Arbeiten auf die zugeteilten Bediensteten zu verteilen. Er muß soweit als möglich die Rechts- und Sachlage der Geschäfte seiner Abteilung kennen und den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Weisungen und Belehrungen erteilen.
(4) Der Abteilungsvorstand ist den Vorgesetzen für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich.
04.09.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
