§ 7 GO-LR

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.2004

Kollegiale Beschlussfassung

§ 7

(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:

  1. 1. Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag;
  2. 2. Anträge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138 bis 140a B-VG;
  3. 3. Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet der Straßenpolizei;
  4. 4. die Geschäftsordnung der Landesregierung;
  5. 5. Geschäftsordnungen von Gremien, die zur Beratung der Landesregierung eingerichtet sind, einschließlich der Geschäftsordnung des Orchesterausschusses und des Theaterausschusses;
  6. 6. der Ankauf von Liegenschaften durch das Land, die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Art. 48 L-VG vom Landtag ermächtigt ist;
  7. 7. der Landesvoranschlag und der Rechnungsabschluss des Landes;
  8. 8. unvermeidbare Überschreitungen der Ansätze des Landesvoranschlages;
  9. 9. die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Förderungen (Subventionen) mit Ausnahme solcher, die auf ein oder höchstens auf zwei Jahre und keinesfalls über ein Wahljahr der Landesregierung hinaus gewährt werden; die Ausführung von eigenen Bauvorhaben des Landes, für die im außerordentlichen Voranschlag vorgesorgt ist bzw vorzusorgen sein wird; die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land;
  10. 10. die Beteiligung des Landes an Gesellschaften und Unternehmen;

    die Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in der General- bzw Hauptversammlung einer Kapitalgesellschaft bei der Neubestellung oder Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates, für die das Land ein Vorschlags- oder Entsendungsrecht besitzt, und bei der Beschlussfassung über wesentliche Änderungen der Satzung, wenn das Land eine Beteiligung von mehr als 25 % hält, sowie in der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Neubestellung oder Abberufung von Geschäftsführern;

  1. 11. die Verwendung von nicht verbrauchten Kreditteilen in einzelnen Voranschlagsansätzen zur Deckung von Überschreitungen bei anderen Voranschlagsansätzen;
  2. 12. die Veranlassung von Ausgaben, die vom Landtag nicht beschlossen worden sind, mit Ausnahme der Ausgaben aus den Verwaltungsabgaben;
  3. 13. aufsichtsbehördliche materielle Beanstandungen des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinden;
  4. 14. Berichte über die Prüfung der Gebarung von Rechtsträgern, wenn diese Gebarungsprüfung der Landesregierung obliegt;
  5. 15. die Bestellung des Landesamtsdirektors bzw der Landesamtsdirektorin und seines bzw ihres Stellvertreters;
  6. 16. die Pragmatisierung und Beförderung von Landesbediensteten, die Bewertung von Dienstposten; die Ernennung bzw Bestellung von Landesbediensteten auf leitende Dienstposten (Abteilungsleiter, Fachabteilungsleiter, Bezirkshauptleute, ärztliche Direktoren, Pflege- und Wirtschaftsdirektoren und Abteilungsvorstände der Krankenanstalten des Landes); Bestellung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und des medizinischen Prokuristen bzw der medizinischen Prokuristin der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung;
  7. 17. die Ernennung von Landeslehrern und -lehrerinnen, die Verleihung schulfester Stellen an Landeslehrer und - lehrerinnen, die Betrauung eines Landeslehrers oder einer - lehrerin mit der Leitung einer neu errichteten Schule vor Verleihung der schulfesten Leiterstelle, die Ausübung des Gnadenrechtes in Disziplinarangelegenheiten der Landeslehrer bzw -lehrerinnen sowie die Festsetzung des Dienstpostenplans gemäß Art IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962;
  8. 18. die Verwendung der Mittel aus landesgesetzlich eingerichteten Fonds, soweit zur Entscheidung darüber die Landesregierung berufen ist;
  9. 19. die Bewilligung zur Führung des Salzburger Landeswappens;
  10. 20. die Verleihung von Auszeichnungen des Landes;
  11. 21. Geschäftsstücke von weittragender politischer Bedeutung, die vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
  12. 22. Geschäftsstücke, die mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
  13. 23. Geschäftsstücke, die von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
  14. 24. Angelegenheiten, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit Zustimmung oder nach Anhörung der Landesregierung entscheidet oder verfügt.

(2) Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.

(3) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

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