Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Zeichnung eines Glaskörpers nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
20013234
Dokumentnummer
NOR40279411
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