Spezialmodul Planung und Konstruktion
§ 7.
(1) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Spezialmoduls Planung und Konstruktion sind bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
(2) Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmoduls Planung und Konstruktion:
10.Kompetenzbereich:Planung und Konstruktion |
Die auszubildende Person kann |
- 10.1.1 Kundinnen und Kunden in Fragen der Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen beraten.
|
- 10.1.2 die Grundlagen der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz) und Bauökologie sowie unterschiedlicher Baustoffe beschreiben.
|
- 10.1.3 die berufsspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (zB technische Bauvorschriften, Bauordnungen) grundlegend erklären.
|
- 10.1.4 die Grundlagen der Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz beschreiben.
|
- 10.1.5 Naturmaße unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte aufnehmen und ermittelte Daten dokumentieren.
|
- 10.1.6 die Anwendung und den Einsatz unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools für die Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen beschreiben.
|
- 10.1.7 neue technologische Trends (zB selbstreinigendes Glas) beachten und bei der Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen anwenden.
|
- 10.1.8 Glasprodukte oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitale Tools planen, entwerfen und gestalten.
|
- 10.1.9 Einzelteile von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zeichnen und konstruieren.
|
- 10.1.10 Anforderungen hinsichtlich Funktion, Herstellung und Montage bei der Konstruktion von Glaskonstruktionen (zB Trennwände, Wintergärten, Vorbauten) berücksichtigen.
|
- 10.1.11 die Zusammensetzung der betrieblichen Kosten und deren Auswirkungen auf die Kalkulation von Glasprodukten, Glaskonstruktionen und Einzelteilen beschreiben und diese bei der Gestaltung berücksichtigen.
|
- 10.1.12 konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden sowie Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Glasprodukten, Glaskonstruktionen und Einzelteilen (zB Kalkulation des Materialverbrauchs) durchführen.
|
- 10.1.13 geeignete Glasarten, Glassubstitute und weitere Werkstoffe wie Holz, Kunststoffe und Metalle sowie Hilfsmittel unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen auswählen und zusammenstellen.
|
- 10.1.14 begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Montageanleitungen) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen.
|
- 10.1.15 Arbeitsergebnisse (zB entworfene Glasprodukte oder Glaskonstruktionen) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.
|
| |
Schlagworte
Wärmeschutz, Textverarbeitungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013232
Dokumentnummer
NOR40279378
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)