Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Voranschlagsausgleich
§ 7
(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Überschüsse oder der Abgänge der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren auszugleichen.
(2) Für den außerordentlichen Voranschlag gilt Abs. 1 entsprechend. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Für den außerordentlichen Voranschlag gilt grundsätzlich das Einzeldeckungsprinzip. Im übrigen ist nach § 5 Abs. 1 und 2 zu verfahren.
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