§ 7 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

2. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 7

Eintritt in den Landtag, Angelobung, Mandatsverlust, Mandatsverzicht

(1) Abgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmitglieder haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag einzubringen. Über ihren Wunsch wird ihnen eine Urkunde mit ihrem Lichtbild ausgestellt, die jedem amtlichen Ausweis gleichzuachten ist (§ 11 Abs. 4 L-VG).

(2) Die Abgeordneten haben auf die Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten bei Namensruf durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Steiermark, dann stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben (§ 11 Abs. 3 L-VG).

(3) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.

(4) Abgeordnete werden ihres Mandates verlustig:

  1. 1. wenn ihre Wahl für ungültig erklärt wird;
  2. 2. wenn sie nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verlieren;
  3. 3. wenn sie die Angelobung nicht in der im Abs. 2 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leisten oder sie unter Beschränkung oder Vorbehalten leisten wollen;
  4. 4. wenn sie durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert haben oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben sind und der nach Ablauf der 30 Tage an sie öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten, binnen weiteren 30 Tagen zu erscheinen oder ihre Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet haben;
  5. 5. wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht missbrauchen.

(5) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (§ 12 Abs. 2 L-VG). Wird einer dieser Fälle zur Kenntnis der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat sie/er dies dem Landtag mitzuteilen, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt.

(6) Ob bestimmte Tatsachen unter Z 5 des Abs. 4 fallen, hat der Landtag vor seiner Beschlussfassung durch einen hiezu einzusetzenden Ausschuss untersuchen zu lassen. Betroffenen sind die gegen sie vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Wollen Abgeordnete auf ihr Mandat verzichten, so haben sie selbst die Verzichtserklärung einzubringen. Mit dem Tag der Einbringung tritt die Mandatsrücklegung in Wirksamkeit. Die Präsidentin/Der Präsident veranlasst sohin die Einberufung des Ersatzmitgliedes.

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