§ 7
Wenn ein Vertrauensmann stirbt oder das Amt zurücklegt oder wenn Umstände eintreten, welche dessen Wählbarkeit ausgeschlossen hätten (§ 5) oder welche ihn nach dem Dafürhalten des Gemeindeausschusses an der ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes hindern oder demselben das Vertrauen entziehen, so ist an dessen Stelle ein anderer zu wählen.
Wenn die politische Behörde durch Mitteilungen der zum Vollzuge der abgeschlossenen Vergleiche berufenen Gerichtsbehörden zur Kenntnis einer so mangelhaften Geschäftsführung gelangt, daß sich ihr die Überzeugung von der Untauglichkeit der gewählten Vertrauensmänner oder einzelner unter denselben aufdringt, so hat sie dies dem k. k. Statthalter anzuzeigen. Dieser ist, wenn der Landes-Ausschuß sich hiemit einverstanden erklärt, berechtigt, anzuordnen, daß an Stelle der Vertrauensmänner oder einzelner unter ihnen andere gewählt werden oder daß die Zuständigkeit des Vermittlungsamtes (§§ 10, 27) eingeschränkt werde.
01.02.2014
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