Besetzung von Planstellen
§ 7.
Für alle Funktionen sind Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, jedenfalls solange zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß §§ 11 ff B-GlBG (50%) erreicht ist. Das Frauenförderungsgebot ist einzuhalten, insbesondere bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich, bei der Besetzung von Stellvertretungen, bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften sowie Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten.
Schlagworte
Verwaltungspraktikant
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009336
Dokumentnummer
NOR40175858
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
