Ressourcen
§ 7.
(1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, ist Teil ihrer Dienstpflichten. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion weder während ihrer Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser ein beruflicher Nachteil erwachsen.
- (2) Die Agenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Gesundheit sind in der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit zu berücksichtigen.
- (3) Die Abteilungs-, Bereichs- und Sektionsleitungen haben dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung gestellt werden.
- (4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
- 1. bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres die in den Gleichbehandlungsbericht aufzunehmenden statistischen Daten entsprechend der Verordnung BGBl. Nr. 774/1993, durch die Personalabteilung,
- 2. jährlich
- ein Bericht der/des Aus- und Fortbildungsverantwortlichen, aus dem der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsangeboten und die Förderungsmaßnahmen für Frauen, die seitens des Ressorts im Aus- und Fortbildungsbereich gesetzt wurden, ersichtlich sind, sowie
- b) ein Bericht der Personalabteilung über Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils bei Neuaufnahmen und Funktionsbesetzungen gemäß Anlage sowie
- 3. anlassfallbezogen
- a) schriftliche Informationen über geplante Schulungen durch die Aus- und Fortbildungsverantwortlichen,
- b) schriftliche Informationen über Funktionsausschreibungen durch die Personalabteilung und die Besetzung der Begutachtungskommissionen sowie
- c) schriftliche Informationen durch die Personalabteilung über Neubesetzungen von ständigen Kommissionen, befristete und unbefristete Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen und Geschäftseinteilungsänderungen
- zu übermitteln.
Schlagworte
Geschäftseinteilung, Abteilungsleitung, Bereichsleitung, Personalaufwand, Raumaufwand, Ausbildungsverantwortlicher
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
20008877
Dokumentnummer
NOR40162804
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