§ 7 Frauenförderungsplan – BM.I

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Familiäre Verhältnisse

§ 7

(1) Der Dienstgeber hat die familiären Verhältnisse seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der jeweiligen Organisationseinheit insgesamt zu berücksichtigen (z. B. bei der Anordnung von Telearbeit). Bei dienstlichen Verfügungen hat er auf bestehende Sorgepflichten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten soll bei Bedarf eine Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Suche nach einer geeigneten Kinderbetreuung erfolgen.

(2) Der Dienstgeber hat bei der Dienst- und Urlaubseinteilung die familiären Verhältnisse seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der jeweiligen Organisationseinheit insgesamt zu erwägen und deren Sorgepflichten und Besuchsrechtsregelungen soweit als möglich zu berücksichtigen.

(3) Die Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub und Teilzeitarbeit für die Betreuung von Kindern durch Männer wird ausdrücklich positiv bewertet. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen eine positive Wertehaltung zu schaffen, in der derartige Entscheidungen der Mitarbeiter in der Organisation Anerkennung finden.

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