§ 7 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Rücksetzung des Passworts

§ 7.

(1) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 erfüllt und dies bei Antragstellung nachweist, das Passwort zurückzusetzen („Rücksetzung“). Für den Antrag auf Rücksetzung des Passworts sind die Bestimmungen des § 5 sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Rücksetzung kann auch im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 5 Abs. 4 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 8 zu erledigen.

(2) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer nicht natürlichen Person das Passwort zurückzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des § 6 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Rücksetzung darf postalisch, persönlich oder im Rahmen der Online-Identifikation beim Finanzamt Österreich gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280692

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