materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 376/2023
Abrechnungsnachweis
§ 7.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023
Gesetzesnummer
20012120
Dokumentnummer
NOR40249330
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