§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 539/2020

Abrechnungsnachweis

§ 7.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020

Gesetzesnummer

20010449

Dokumentnummer

NOR40209815

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