§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018

Abrechnungsnachweis

§ 7.

Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20009702

Dokumentnummer

NOR40187870

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)