materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018
Abrechnungsnachweis
§ 7.
Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20009702
Dokumentnummer
NOR40187870
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