§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Fahrtkosten und andere Aufwendungen

§ 7.

(1) Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.

(2) Wird die Erreichbarkeit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin durch ein Mobiltelefon vereinbart, so ist dem/der Arbeitnehmer/in entweder ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen oder sind ihm/ihr die Aufwendungen zu ersetzen.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017

Gesetzesnummer

20009334

Dokumentnummer

NOR40175736

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