§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 258/2025

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 14,65 €.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20012762

Dokumentnummer

NOR40266779

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