materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 438/2022
Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 13,78 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 27,56 €.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Gesetzesnummer
20011726
Dokumentnummer
NOR40239481
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