§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 438/2022

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 13,78 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 27,56 €.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Gesetzesnummer

20011726

Dokumentnummer

NOR40239481

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