§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 440/2022

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 11,94 €.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Gesetzesnummer

20011712

Dokumentnummer

NOR40239254

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