§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 495/2021

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

§ 7.

(1)  Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungs-, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar

  1. 1. Haustechnikerinnen und Haustechnikern (Facharbeiterinnen und Facharbeitern mit einschlägigen Arbeiten) 15,56 €
  2. 2. Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern 11,54 €.

(2)  Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 63,52 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.

(3)  Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.

(4)  Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Reinigungsarbeit, Betreuungsarbeit, Bedienungsarbeit, Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011368

Dokumentnummer

NOR40227773

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