§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 497/2021

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 11,55 €.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011365

Dokumentnummer

NOR40227735

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